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Letzte Änderung: 19.2.2005
Das Reihnheitsgebot ist das älteste Lebensmittelgesetz, an das man sich in Deutschland und vielerorts im Ausland immer noch hält, zum Wohle aller Bierfreunde. Wegen der damals oftmals schlechten Qualität der gebrauten Biere wurde am 23.4.1516 eine bereits im Münchener Raum bewährte Regelung erlassen. Daraufhin durften zum Brauen nur noch Gerstenmalz, Hopfen und Wasser verwendet werden.
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll:
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben , von Michaeli bis Georgi eine Maß oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden. Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein,die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein,für den Fall, daß aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluß über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.
Zu diesem Zeitpunkt war der Gebrauch und der Einfluß von Hefe noch nicht eindeutig bekannt bzw. gesichert. Dies wurde erst 1551 in einer Münchener Brauverordnung betont. In ihr steht, daß die Brauer "Gerst, guetten hopffen, wasser und hepffen einen rechten sutt und kielung geben". Hier wurde auch schon zwischen unter- und obergäriger Hefe unterschieden. |
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